Satzung Dorfgemeinschaft Gerressen e.V.

P r ä a m b e l

Im Jahre 1971 schloss sich die Nachbarschaft des Dorfes Gerressen zur Errichtung eines Kinderspielplatzes zusammen. Sie gab sich einen geschäftsführenden Vorstand, der die gestellte Aufgabe organisierte und zum Abschluss brachte. Seitdem blieb diese Interessengemeinschaft bestehen. Neben der Pflege und Förderung des Kinderspielplatzes als Hauptaufgabe, nahm sie sich der Verschönerung des Dorfes an. Darüber hinaus setzte sie sich für allgemeine Dorfbelange ein. 1993 gab sich die Gemeinschaft eine erste Satzung. Jetzt strebt sie die Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an. Dazu ist die folgende Neufassung der Satzung notwendig.

S A T Z U N G der Dorfgemeinschaft Gerressen


§  1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Gerressen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Windeck-Gerressen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  2
Zweck

1. Die Dorfgemeinschaft hat den Zweck

a. die Nachbarschaft des Dorfes zu pflegen und den Gemeinsinn zu fördern,
b. zur Verschönerung des Dorfes beizutragen,
c. sich für allgemein öffentliche Belange des Dorfes einzusetzen.

2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch

a. Unterstützung und die Durchführung kultureller und Brauchtumsveranstaltungen;
b. die Pflege und Unterhaltung öffentlicher Anlagen im Dorf;
c. Bemühungen insbesondere um Belange der Kinder, Jugendlichen und älteren Menschen.


§  3
Gemeinnützigkeit/Finanzierung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

4. Die Finanzierung der Vorhaben der Dorfgemeinschaft erfolgt durch die Einnahmen aus Veranstaltungen und durch Spenden.

5. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.


§  4 
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.

2. Der Beitritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Deren Entscheidung ist endgültig.

3. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, den Vorstand über Adressänderungen zu informieren.


§  5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch den Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt oder
c. durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären.

3. Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

a. das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder
b. das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Der Beschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist auf der der Mitteilung des Beschlusses folgenden Mitgliederversammlung eine einmalige Berufung der Mitgliederversammlung zulässig; deren Entscheidung ist endgültig.


§  6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.


§  7
Die Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitgliederversammlung geordnet.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte oder von einer Mehrheit des Vorstandes verlangt wird.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Wahl der Vorstandsmitglieder,
b. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes,
c. Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
f. Beschlussfassung über Anträge.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung der Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 8. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindes-tens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist; er bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§  8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem/der 1. Vorsitzenden,
b. dem/der 2. Vorsitzenden,
c. dem/der Schriftführer/in,
d. dessen/deren Stellvertreter/in,
e. dem/der Kassenführer/in,
f. dessen/deren Stellvertreter/in,
g. eine ungerade Anzahl von höchstens 7 Beisitzer/innen. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils über die Anzahl der Beisitzer/innen.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

3. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in, sowie den den/die Kassenführer/in vertreten; es sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Verfügungen über Vermögenswerte des Vereins sowie Verpflichtungen hierzu bedürfen der Unterschrift zweier dieser Mitglieder.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsplatz vakant, so kann der Vorstand durch Berufung den freien Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.


s§  9
Rechnungsprüfung

Die Kassenführung ist jedes Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§  10
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fließt das ganze Vermögen der Gemeinde Windeck mit der Auflage zur ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung innerhalb des Dorfes Gerressen zu. Nach beschlossener Auflösung hat der amtierende Vorstand die Geschäfte zur Auflösung abzuwickeln.